Dienstag, 10. Februar 2015

Charlie Hebdo - Mediale Leichenfledderer


Man mag es kaum glauben, zwei Tage nach dem Attentat auf die Redaktion von "Charlie Hebdo" in Paris, gingen am 9. Januar 2015 beim Deutschen Marken- und Patentamt in München zwei Anmeldungen ein. Mit ihnen sollte der Slogan: "Je suis Charlie" für Bleistifte und T-Shirts als Marke rechtlich geschützt werden. Dies berichtete am 23.Januar 2015 die Fachzeitschrift "Werben und Verkaufen"

Mediale Leichenfledderer, die in der Tragödie ein Geschäft wittern, gab es aber demnach nicht nur in Deutschland. So soll in Belgien jemand umgehend versucht haben, sich den Slogan für Weihnachtsbaumschmuck urheberrechtlich zu sichern. Wie üblich hinken wir da dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten hinterher, denn in den USA wurde noch am Tag des Attentats auf das World-Trade-Center der Begriff "September 11" als Marke angemeldet.

Am 27. Januar 2015 wurde an den 70. Jahrestag der Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz erinnert. Was für ein Glück, dass dies so lange her ist. Heute würde sofort jemand versuchen, sich die "Endlösung" und weitere Begriffe aus dem Wörterbuch des Unmenschen als 'Marke' zu sichern. Mir fällt dazu nur der Ausspruch des Malers Max Liebermann ein, den er am 30. Januar 1933 angesichts eines SA-Fackelzuges getan haben soll: "Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte." 
 


* Aus der Homepage des Marken und Patentamtes: http://www.dpma.de/marke/index.html

"Was ist eine Marke?

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können z.B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen sein.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Vor der Eintragung muss die Anmeldung erfolgen. Markenschutz kann auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch notorische Bekanntheit entstehen.

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz)
Das DPMA überprüft nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb bereits im Vorfeld einer Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Sonst kann es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und sie eventuell zu löschen ist. Auch kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden.
Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Wird die Verlängerungsgebühr nach jeweils 10 Jahren nicht mehr gezahlt, wird die Marke gelöscht."

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